Allgemeine Geschäftsbedingungen der Palm Härtetechnik
1. Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Palm Härtetechnik, (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“) gegenüber unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
b) Unsere Leistungen erfassen üblicherweise, aber nicht ausschließlich, die Oberflächen- und Wärmebehandlung von Produkten und Waren des Auftraggebers (nachfolgend „Werkstücke“).
2. Vertragsschluss
a) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot annimmt. Ein Angebot wird dem Auftraggeber per Brief, Telefon oder E-Mail unterbreitet. Vor der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber können wir ein Angebot jederzeit widerrufen. Im Rahmen der Annahme unseres Angebots, spätestens jedoch bei Übergabe des durch uns zu behandelnden Werkstücks, hat der Auftraggeber die unter Ziffer 5. genannten Angaben zu machen.
b) Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn der Auftraggeber ein Werkstück an uns abliefert bzw. verschickt und wir entsprechend seines Auftrags tätig werden.
3. Preise
a) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise schriftlich vereinbart sind, werden zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisen gemäß unserer Preisliste berechnet. Die Preisliste wird dem Auftraggeber in diesem Fall auf Anfrage durch uns zur Verfügung gestellt. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Wir behalten uns das Recht vor, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich für den jeweiligen Auftrag die Kosten aufgrund von Umständen außerhalb unseres Einflussbereichs verändern. Gründe dafür wären Bspw. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, Anstieg der Inflationsrate, erheblicher Anstieg der Transport-, Material-, Energie- oder Arbeitskosten oder anderer Herstellungs- oder Entwicklungskosten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Billigkeit der neuen Preise gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Preisanpassung durch den Auftraggeber jedenfalls dann als angenommen gilt, wenn er nach unserer Mitteilung bezüglich der Preisanpassung ein Angebot durch uns annimmt, ein Werkstück zur Behandlung bei uns abliefert oder anderweitig einen Auftrag an uns erteilt.
4. Zahlung
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne jeden Abzug zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind Rechnungen acht (8) Tage nach deren Erhalt fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Soweit infolge eingetretener Umstände, aus denen sich eine Vermögensverschlechterung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt noch nicht durchgeführte Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
b) Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Auftraggeber ebenfalls nur auf Grund von Gegenansprüchen zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken zur Wärmebehandlung muss bei Übergabe durch den Auftraggeber ein Auftrag oder Lieferschein mit folgenden Angaben beigefügt werden:
5a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung, Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke) und Angebotsnummer (falls vorhanden).
5b) Die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
1. bei Einsatzstählen entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte oder aber die vorgeschriebene Einsatzhärtetiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;
2. bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Härteprüfung nach Rockwell/Brinell/Vickers an der Oberfläche maßgebend;
3. bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
4. bei Nitrierstählen, -behandlungen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht), die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungsschicht;
5. bei Randschichthärtung die gewünschte Randhärtetiefe (SHD) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches; (Idealerweise via Zeichnung)
6. bei Gasnitrocarburieren, ggf. mit Nachoxidation entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Dicke der Verbindungsschicht und ggf. Oxidschicht;
7. bei Induktionshärtung und Flammhärtung die gewünschte Randhärtetiefe mit Bezugshärtewert, Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches. (Idealerweise via Zeichnung)
5c) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (s. DIN-Prüfnomen).
5d) Alle für den Erfolg der Behandlung notwendigen weiteren Angaben oder Vorschriften.
5e) Bei gleichartigen Werkstücken ist darauf hinzuweisen, wenn diese aus verschiedenen Werkstoffen hergestellt sind.
5f) Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden müssen. Alternativ können die Werkstücke vom Auftraggeber entsprechend markiert werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlräume enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen. Fehlen die notwendigen Angaben, sind sie unvollständig oder unklar, so werden Behandlung und Prüfung ohne Verpflichtung zu einer Rückfrage nach bestem Ermessen durchgeführt. Hierdurch entstehende Schäden oder Mängel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Spezifikationen gem. Ziff. 5 im Einklang mit geltendem Recht (einschließlich anwendbarer Ausfuhrbeschränkungen) stehen und sämtliche, gegebenenfalls erforderliche, behördliche Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden.
6. Liefertermin
Soweit Liefertermine vereinbart werden, gelten diese nur unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erfüllung aller für die termingerechte Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Auftraggebers (insbesondere der Bereitstellung der Angaben nach Ziffer 5) sowie unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Wir sind zu Teilleistungen befugt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
7. Gefahrübergang
Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr an einen durch uns benannten Ort zu liefern und nach Fertigstellung dort abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung lassen wir die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, die Bahn oder die Post geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, dies gilt auch dann, wenn wir die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernehmen. Des Weiteren geht die Gefahr in jedem Fall auf den Auftraggeber über, sobald sich dieser im Annahmeverzug befindet.
8. Prüfung
a) Die Werkstücke werden vor dem Verlassen unserer Härterei im branchenüblichen Umfang und ggfs. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft.
b) Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Unsere Ausgangsprüfung entbindet den Empfänger nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung. Fehlt die Möglichkeit einer Eingangskontrolle beim Auftraggeber, so stellen wir für die Abnahme der Teile unsere Prüfeinrichtungen vor Ort und unverbindlich unter Berechnung unserer Selbstkosten zur Verfügung.
c) Insbesondere hat der Auftraggeber die Werkstücke unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Anzeige, so gelten die Werkstücke als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen.
9. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.
b) Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Der Auftraggeber wird uns hierfür die betroffenen Teile an unserem Betriebsort zur Verfügung stellen. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist die vereinbarte Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten, die notwendige Nachbehandlung selbst vornehmen, oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
c) Soweit gesetzlich zulässig, werden die Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. sofern die beanstandeten Teile nach Gefahrübergang durch den Auftraggeber oder durch Dritte be- oder weiterverarbeitet worden sind und der Mangel hierauf zurückzuführen ist,
2. sofern ein Mangel darauf zurückzuführen ist, dass wir eine Bearbeitung nach den ausdrücklichen Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt haben und dies nicht den gewünschten Effekt hatte oder nicht den marktüblichen Standards entspricht (insbesondere, aber nicht ausschließlich Mängel nach der bei der vereinbarten Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung),
3. für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblichen und prozessbedingt in zumutbaren Umfang auftretenden Schwund sowie geringfügige Vermischung, und
4. bei der Ausführung von Richtarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers für evtl. hierbei entstehende Mängel, insbesondere Bruch.
d) Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, weil z.B. der Auftraggeber die in Ziff. 5 geforderten Angaben unrichtig machte, wir versteckte Fehler im Wärmebehandlungsgut vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannten/kennen mussten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten oder wissen mussten, so gilt die Leistung dennoch als erbracht und die vereinbarte Vergütung ist zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden gesondert zwischen den Parteien vereinbart und in Rechnung gestellt.
e) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
f) Die Vereinbarungen gem. Ziff. 8 und Ziff. 9 gelten entsprechend für nachbehandelte Teile.
10. Haftung
a) Wir haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich bei Verletzung von Vertragspflichten oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, ausschließlich in den nachfolgenden Fällen:
1. Vorsatz;
2. schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
3. grobe Fahrlässigkeit; und/oder
4. in sonstigen Fällen bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und/oder deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet.
5. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
6. nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO); sowie
7. im Umfang einer etwaig von uns ausdrücklich übernommenen Garantie.
b) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
c) In den Fällen der Ziffern 10.a) 3 und 4 haften wir begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
d) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den Ziffern 10. a) bis c) gelten in gleichem Umfang auch für Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir nicht für die grob fahrlässige Verletzung von nicht-wesentlichen Vertragspflichten durch einfache, nicht-leitende Erfüllungsgehilfen.
e) Wir haften zudem nicht für die Nichterfüllung unserer Pflichten, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn eine Einwirkung von außen vorliegt, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist, wie z.B. in Fällen von Betriebsstörungen, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien, behördlichen Anordnungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen. Solange höhere Gewalt vorliegt, ist die Verpflichtung zur Erfüllung unserer Pflichten ausgesetzt. Erfüllen wir unsere Pflichten aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht, so kann jede Partei, ohne richterliche Mitwirkung und ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.
11. Schutzrechte
a) Die Eigentums- und Urheberrechte an dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrags oder der Vertragsanbahnung überlassenen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Funktionsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, auch sofern sie in Angeboten enthalten sind, verbleiben ausschließlich bei uns. Dies gilt entsprechend für jegliches Know-how in Bezug auf Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren sowie Rezepturen.
b) Wir gewähren dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, die von uns erbrachten Leistungen sowie dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrags oder der Vertragsanbahnung überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Funktionsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zu nutzen. Der Auftraggeber ist ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht dazu berechtigt, diese für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres jeweiligen Firmensitzes. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2025